§ 2
Gemeinnütziger Zweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung und die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens. Im Bereich der Förderung von Wissenschaft und Forschung soll die Förderung insbesondere durch die Förderung von Personen und Einrichtungen, die im Bereich der Verbesserung der Geräuschqualität, der Verminderung der Geräuschbelästigung, der Entwicklung von Methoden und Verfahren zur Geräuschmessung, -analyse und -verbesserung, vorzugsweise im Umwelt- sowie Arbeitsbereich, tätig sind, erreicht werden. Im Bereich der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens soll die Förderung an Arachnopathie erkrankter Personen, der Arachnopathieforschung sowie damit verbundener Forschungsgebiete und der wissenschaftlichen Erforschung und Lehre erfolgen. Jeder Zweck sollte grundsätzlich jährlich mit 25 % der für die gemeinnützige Verwendung zur Verfügung stehenden Beträge gefördert werden, die restlichen 50 % können dem einen oder anderen Zweck zugeführt werden. Ausnahmen sind möglich.
(3) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Finanzierung bzw. unterstützende Finanzierung von Forschungsvorhaben und wissenschaftlichen Veranstaltungen, gegebenenfalls durch die Gründung, zumindest durch die Unterstützung eines Stiftungslehrstuhls oder einer ähnlichen Forschungseinrichtung, durch die Vergabe von Forschungsaufträgen und Stipendien, durch Preisverleihungen u.ä. Die Stiftung wird sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. Soweit die Stiftung ihre Zwecke nicht selber unmittelbar verwirklicht, kann sie ihre Mittel ganz oder teilweise an andere steuerbegünstigte Einrichtungen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts weitergeben, die entsprechende Zwecke verwirklichen.
(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.